Vereinssatzung Enactus Berlin e.V.

Präambel

Unsere Vision ist es aktuelle Probleme der Gesellschaft aufzugreifen und nachhaltig zu verbessern.

Mit unseren Projekten orientieren wir uns an den siebzehn Zielen einer nachhaltigen Entwicklung der

Vereinten Nationen. Damit wollen wir einen nachhaltig positiven Mehrwert für unsere Gesellschaft

und Umwelt schaffen. Unsere Mission ist:

a) Den gesellschaftlichen Problemen unserer Zeit mit innovativen Ideen und Konzepten zu

begegnen. Das ist die Basis für unsere Projekte, durch die wir nachhaltig Veränderungen

bewirken wollen.

b) Wir befähigen Menschen, die auf unterschiedliche Arten benachteiligt sind, ihre

Lebensqualität und ihren Lebensstandard langfristig zu verbessern und gehen damit soziale

Probleme an. Des Weiteren stehen auch ökonomische als auch ökologische Probleme

unserer Gesellschaft im Fokus. Das Erreichen wir durch die Weitergabe von Wissen und

Fähigkeiten sowie durch ein gemeinschaftliches Erarbeiten und Realisieren von Lösungen in

Projekten.

c) Unseren Mitgliedern ermöglichen wir es, theoretisches Wissen in der Praxis anzuwenden

und sich durch ihr Engagement im Verein persönlich und professionell weiterzuentwickeln.

Folgenden Werten verschreiben wir uns dabei besonders:

  • Soziales Engagement

  • Gemeinschaftssinn

  • Respekt

  • Vorurteilsfreiheit

  • Ehrlichkeit

  • Toleranz.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein trägt den Namen Enactus Berlin und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister

eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. im Namen führen.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2. AO auf dem Gebiet der nachhaltigen Förderung von Umwelt

und Bevölkerung basierend auf den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (United

Nations General Assembly, 2015: Transforming our World: the 2030 Agenda for Sustainable

Development) und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

gemäß § 52 Abs. 2. AO. Bürgerschaftliches Engagement in diesem Sinne beschreibt die freiwillige,

nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der

Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Durchführung von Veranstaltungen (Fachtagungen, Workshops, etc.)

  2. Durchführung von Projekten

  3. Publikationen (z.B. Social Media)

  4. Förderung und Zusammenarbeit mit internationalen Kontakten

  5. Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft

Mit diesen wird zu einer Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der

Studentenhilfe, sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements beigetragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts ‚‚Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung.

  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig: Sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

    das Vermögen der Körperschaft an den Verein Enactus Germany e.V., der es unmittelbar und

    ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.

§4 Ordentliche Mitgliedschaft

§4.1 Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern

  1. Die Vereinsmitgliedschaft wird über Aufnahme erworben. Ordentliches Mitglied des Vereins

    kann werden, wer den Anforderungen entspricht. Über die Aufnahme entscheidet nach

    formlosem, aber schriftlichem Antrag der Ressortleiter von Human Resources. In diesem Antrag

    muss ein Bekenntnis über die zukünftige aktive Mitarbeit enthalten sein.

  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die an der Hochschule für Technik und

    Wirtschaft in Berlin immatrikuliert, beruflich an der Universität oder an einer universitätsnahen

    Einrichtung (z.B. Forschungseinrichtung) tätig ist, werden. Es können auch Mitglieder anderer

    Berliner Hochschulen aufgenommenen werden, insofern es ihnen möglich ist, den

    Anforderungen einer aktiven Mitarbeit nachzukommen.

  3. Die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder geschieht in fortlaufenden Recruiting-Intervallen.

§4.2 Pflicht zur Mitarbeit

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. Diese zeichnet sich durch regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und aktive Mitarbeit im jeweiligen Ressort oder Projekt aus. Dazu zählt auch die Übernahme einer Position im Vorstand oder einer sonstigen Funktion.

  2. Darüber hinaus zählt zur aktiven Mitarbeit im Verein auch die Ausübung der Mitgliedsrechte. Konkret sind dies Stimm- und Antragsrechte bei der jährlichen Hauptversammlung.

  3. Der Vorstand kann zudem einzelne ordentliche Mitglieder von ihren Pflichten in der Projektarbeit befreien, wenn es hierzu stichhaltige und für das Gesamtteam vorteilhafte Gründe gibt.

§4.3 Aktive und passive Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich nach Eintritt in den Verein als aktive Mitglieder zu führen. Aktive Mitglieder sind nach §2.2 zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.

  2. Kann ein ordentliches Mitglied seiner Pflicht zur aktiven Mitarbeit nicht nachkommen, kann es sich von dieser Pflicht befreien lassen und ist ab sofort als passives Mitglied zu führen. Ein ordentliches Mitglied kommt dann seiner Pflicht zur aktiven Mitarbeit nicht nach, wenn es nicht regelmäßig an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen kann und/oder an der Projektarbeit teilnehmen kann. Eine genaue Definition, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, obliegt dabei der Vereinsleitung. Um in den passiven Mitgliedstatus zu wechseln, ist eine formlose, aber schriftliche Antragstellung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Die HR-Leitung kann, nach

    Absprache mit dem Vorstand, das Mitglied hierzu formlos, aber schriftlich auffordern. Die Zurücksetzung auf die aktive Mitgliedschaft erfolgt ebenfalls auf diesem Wege.

  3. Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft wird dem Mitglied das passive sowie aktive Wahlrecht entzogen. Passive Mitglieder sind nicht von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags entbunden.

  4. Ein ordentliches Mitglied wird während eines oder mehreren Auslands- oder Urlaubssemestern zunächst und vorübergehend als passives Mitglied geführt.

§4.4 Anspruch auf ein Nachweisschreiben über das Engagement

  1. Nach einem Semester aktiver Mitarbeit, wie unter §2.2 dargelegt, kann ein Nachweisschreiben durch das Enactus-Team Berlin ausgestellt werden. Dieses wird vom HR-Leader bereitgestellt und

    unterschrieben.

  2. In Ausnahmefällen, in denen außerordentliches Engagement für das Gesamtteam Enactus Berlin erbracht wurde, kann ein Nachweisschreiben durch Enactus e.V. ausgestellt werden.

  3. Ein Nachweisschreiben ist beim HR-Leader zu beantragen und von diesem in Rücksprache mit den relevanten Funktionsträgern oder Projektleitern sowie dem Team-Leader auszustellen oder unter Angabe von Gründen abzulehnen.

§4.5 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt (Absatz 2 und 3)

b) durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 4 und 5)

c) durch Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister

d) mit dem Tod des Mitglieds.

2. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch formlose, aber schriftliche Erklärung gegenüber

dem Vorstand aus dem Verein austreten.

3. Ordentliche Mitglieder, die länger als ein Jahr als passive Mitglieder geführt werden, gelten durch

Entscheidung des HR-Leaders als freiwillig ausgetreten. Das Mitglied muss hierüber in Kenntnis

gesetzt werden. Dies hat in Textform zu erfolgen.

4. Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es eine schuldhafte

Pflichtverletzung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Verein gegenüber begeht.

5. Ein ordentliches Mitglied kann ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich

nachhaltig nicht einbringt. Vor einem Ausschluss hat der HR-Leader zusammen mit dem

Projektleiter oder dem Ressortleiter mit dem Teammitglied über seine derzeitige Situation zu

sprechen, die Gründe zu erfragen, warum es sich nicht wunschgemäß in die Projekt- oder

Ressortarbeit einbringt und ob es Ausblick auf mehr Engagement gibt. Kann das Mitglied nicht

aufzeigen, wie es sich zukünftig mehr in das Team einbringen will, kann es aus dem Verein

ausgeschlossen werden.

6. Durch den Ausschluss hat das ehemalige Mitglied keinerlei Anspruch mehr auf Rechte, die ihm

durch seine Mitgliedschaft zugestanden haben und wird nicht als Alumnus geführt.

7. Ehemalige Mitglieder können bei Bedarf dem Enactus Deutschland Alumni Netzwerk beitreten.

§4.6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in der

Geschäftsordnung zu benennen.

§5 Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar

nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen

möchte. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die

Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.

2. Die Unterstützung des Fördermitglieds erfolgt hauptsächlich durch die Zahlung des

Fördermitgliedsbeitrags. Der Fördermitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung

festgesetzt. Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in

der Geschäftsordnung zu benennen. Fördermitgliedsbeiträge sind nie projektbezogen und gehen

somit immer direkt in das allgemeine Vereinsvermögen über.

3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein

Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

4. Ein Fördermitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats

durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

5. Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober

Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Fördermitglieder können darüber hinaus

ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung des innerhalb eines Jahres zu leistendem

Mitgliedsbeitrag im Rückstand befinden. Über den Ausschluss

entscheidet die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung (§7)

2. der Vorstand (§8)

§7 Mitgliederversammlung

§7.1 Mitgliederversammlungen

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins

erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der

Mitglieder oder durch den Beirat schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom

Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen

Mitglieder anwesend sind.

§7.2 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in

Textform jeglicher Art zu erfolgen. Dabei ist eine, vom Vorstand festgelegte, vorläufige Agenda

mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige

Absenden der Einladung.

§7.3 Ablauf von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die

Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Verantwortlich hierfür ist der Leiter der Mitgliederversammlung.

Er muss einen dann verantwortlichen Protokollführer bestimmen.

3. Die vom Vorstand festgelegte Agenda kann geändert und ergänzt werden. Über die Annahme

von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen

ordentlichen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

5. Stimmvollmachten sind zulässig und müssen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich per

EMail bis 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des

Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und zusätzlich vom Protokollführer

zu unterschreiben.

§7.4 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes gemäß §8.2.,

2. Wahl der Funktionen gemäß §11,

3. Bestellung der Kassenprüfer gemäß §10,

4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer gemäß §10.4.,

5. Entlastung des Vorstandes,

6. Beschluss der Geschäftsordnung gemäß §14,

7. Entscheidung über die Abberufung des Vorstandes gemäß §8.5, 8.2.,

8. Entscheidung über die Änderung der Satzung gemäß §16.

§7.5 Online Abstimmungen/Wahlen

Team-Entscheidungen und Wahlen können auch durch eine Onlinewahl erfolgen. Über die

Durchführung einer Onlinewahl entscheidet der Vorstand.

Onlinewahlen finden in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen

ChatRaum statt. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben per Videokonferenz.

§8 Vorstand

§8.1 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) Vorstandsvorsitzenden (Externe Teamleitung)

b) Stellvertretender Vorstandsvorsitzenden (Interne Teamleitung)

c) Stellvertretender Vorstandsvorsitzenden (Operations Teamleitung)

2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand weitere ordentliche

Vorstandsmitglieder angehören sollen.

3. Die Externe Teamleitung nimmt die Position des Vorsitzenden wahr.

a) Die Zahl der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden beträgt zwei. Diese Positionen nehmen

die Interne und die Operations Teamleitung innerhalb des Vorstandes wahr.

b) Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die

Amtszeit beginnt mit dem Geschäftsjahr zum 01. Januar eines Jahres.

5. Die Vorstände bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des konkreten Postens im

Amt.

§8.2 Wahl des Vorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder. Vor der

Wahl ist zu klären, ob geheim oder offen gewählt wird. Wünscht ein einziges Mitglied geheime

Wahl, ist sie geheim durchzuführen.

2. Es sind die in §8.1.1. aufgeführten Positionen zu wählen. Die Positionen können von jedem

aktiven Mitglied ausgefüllt werden.

3. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmmehrheit auf sich vereinigt ist eine einfache

Mehrheitswahl durchzuführen. Dies ist solange zu wiederholen, bis eine Mehrheit zustande

kommt.

4. Für die Wahl der Verantwortlichen müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder anwesend

sein.

§8.3 Vertretungsberechtigung

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§8.4 Rücktritt des Vorstandes

1. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten. Der Rücktritt hat gegenüber

einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ist

der Rücktritt mündlich erfolgt, ist er binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.

2. Ist ein Mitglied des Vorstands zurückgetreten, ist für die Dauer der Amtszeit des verbliebenen

Vorstands ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl hat innerhalb angemessener Frist zu

erfolgen. Für die Neuwahl hat der verbliebene Vorstand oder der Beirat eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Für die Zwischenzeit ist ein aktives Mitglied für den jeweiligen Posten durch den Restvorstand zu

ermächtigen.

§8.5 Abberufung des Vorstandes

1. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des gesamten Vorstandes oder einzelner

Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist

namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder

Vertrauensentzug durch die Mitgliederversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus

offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

2. Ein Widerruf erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder im Rahmen einer

Mitgliederversammlung. Für einen Widerruf müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder

anwesend sein.

3. Ein neuer Vorstand ist entsprechend §8.2 zu bestimmen.

§9 Ressortleiter

1. Es gibt Ressortleiter in den folgenden Bereichen:

a) Finance & Legal

b) Human Resources

c) Innovation Lab

d) Marketing

2. Sie unterstützen den geschäftsführenden Vorstand durch organisatorische oder beratende

Tätigkeiten.

3. Der/Die Ressortleiter(in) Finance & Legal (§9/1a) berät die Projektleiter und -Mitglieder, hat über

die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Außerdem ist er für

die Mittelbeschaffung zuständig und für externe und interne rechtliche Fragestellungen im

Verein verantwortlich.

4. Der/Die Ressortleiter(in) Human Resources (§9/1b) ist für die Organisation des Personalwesens

verantwortlich.

5. Der/Die Ressortleiter(in) Innovation Lab (§9/1c) ist für die Organisation des Innovation Lab

verantwortlich.

6. Der/Die Ressortleiter(in) Marketing (§9/1d) ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins nach

Außen (Öffentlichkeitsarbeit).

7. Die Ressortleiter werden durch den Vorstand berufen.

8. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds als Ressortleiter kann durch die

Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen

werden.

9. Scheidet ein Ressortleiter vorzeitig aus seinem Amt aus, so ernennt der Vorstand ein neuen

Ressortleiter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

10. Die unter §9/1 definierten Ämter des Vereins müssen nicht dauerhaft besetzt sein. Die

Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Ämter nicht zu besetzen.

Die betroffenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche werden dann durch den

geschäftsführenden Vorstand übernommen und in der Geschäftsordnung geregelt.

§10 Kassenprüfer

1. Jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenprüfer zu wählen, der die Ausgaben und Einnahmen anhand

entsprechender Belege überprüft.

2. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder auf

einer Mitgliederversammlung. Kommt keine zwei Drittel Mehrheit zustande, wird nach §8.2/3

verfahren.

3. Diese Person darf nicht dem Vorstand angehören.

4. Sie hat zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht, in

dem sie die Korrektheit der Kassenführung bezeugt, an den Vorstand abzugeben.

§11 Funktionen

1. Das Team befürwortet flache Strukturen. Dies spiegelt die partnerschaftliche und

freundschaftliche Teamkultur wider und trägt zu einem angenehmen Arbeitsklima bei. Eine

Funktion sollte grundsätzlich zwei Semester lang ausgeführt werden.

2. Sämtliche Funktionsträger sollen dem Team-Leader regelmäßig über Aktivitäten, Veränderungen

etc. informieren.

3. Jede Funktion kann ein Team zur Unterstützung seiner Tätigkeiten einsetzen. Dabei können

Aufgaben dauerhaft an Mitglieder delegiert werden. Hiervon ausgenommen ist das Team eines

Projektleiters, dieses Team wird nach §13/3. gebildet.

4. Alle Funktionen sind, bei mit Ausgaben verbundenen Geschäften im Sinne ihrer Funktion, in ihrer

Befugnis und Vertretungsmacht grundsätzlich beschränkt:

a. Ausgaben im Wert von bis zu 300€ müssen vom Team-Leader genehmigt werden.

b. Ausgaben im Wert von über 300€ und Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis

begründen, müssen beim Team-Leader beantragt werden und vom Vorstand in

Absprache mit dem Finance-Leader genehmigt werden. Die Antragsform ist in der

Geschäftsordnung zu beschreiben.

c. Projektbezogene Spenden, projektbezogene Sponsoring-Verträge und projektbezogene

Wettbewerbseinahmen sind von den Beschränkungen in §11/4c ausgenommen. Über

ihre Verwendung entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Finance-Leader und

den jeweiligen Projektleitern. Hiervon ausgenommen sind projektbezogene

SponsoringVerträge mit einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren.

§12 Business- und Faculty-Advisor

1. Es sollte mindestens ein Business- und einen Faculty-Advisor geben, der das Team bei ihrer

Projektarbeit sowohl inhaltlich als auch mit Zugang zu Netzwerken und anderer Form der Hilfe

unterstützen.

2. Die Arbeitsweise mit den Business- und Faculty-Advisorn wird durch die Geschäftsordnung

geregelt.

§13 Projekte und Projektleiter

1. Über die Aufnahme neuer Projekte entscheidet der Vorstand. Über die Beendigung eines

Projekts entscheidet auch der Vorstand. Ein Projekt muss mit dem in der Geschäftsordnung

aufgeführten Kriterium vereinbar sein sowie mit dem Zweck des Vereins.

2. Jedes Projekt wird durch einen oder mehrere Projektleiter vertreten. Die Projektleiter werden

durch den Vorstand ernannt. Über die interne Organisation eines Projekts entscheidet der

Projektleiter in Abstimmung mit den Projektmitgliedern.

3. Die Verteilung der aktiven Mitglieder auf die Projekte obliegt dem Vorstand und dem HR-Leader

in Rücksprache mit den Projektleitern des betreffenden Projekts. Ein Mitglied kann beantragen

einem anderen Projekt zugeordnet zu werden. Es hat hierfür der HR-Abteilung seine Gründe

darzulegen. Die HR-Abteilung hat den Vorstand zu informieren. Über die Versetzung entscheidet

der Vorstand.

4. Die Qualität eines Enactus-Projektes wird anhand des Kriteriums bemessen. Dieses orientiert sich

am Kriterium von Enactus Worldwide. Das Kriterium wird in der Geschäftsordnung beschrieben.

§14 Geschäftsordnung

1. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung in der er die in der Satzung genannten Funktionen

sowie Rechte und Pflichten näher ausführt. Die Geschäftsordnung verfolgt das Ziel, die inneren

Angelegenheiten des Vereins, d.h. die Organisation und die Verfahren zur Wahrnehmung der

Aufgaben, zu regeln. Die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen müssen stets mit der

Satzung vereinbar sein.

2. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der aktiven

Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§15 Haftung des Vereins und seiner Mitglieder

1. Der Verein kann rechtsgeschäftlich nur durch den geschäftsführenden Vorstand im Rahmen

seiner gesetzlichen Vertretung und unter Beachtung der Satzungsbestimmungen berechtigt und

verpflichtet werden.

2. Der Verein haftet für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.

3. Der Verein hat gegenüber Dritten die Fahrlässigkeit seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen in

bestimmten Fällen zu vertreten.

a. Der Verein haftet für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im

Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nicht durch

Versicherungen gedeckt sind.

b. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem

fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

c. Das gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte

entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

4. Auf jeden Fall ist die Haftung des Vereins der Höhe nach auf das Vereinsvermögen beschränkt.

5. Eine Haftung von Organen, Beauftragten oder sonstigen Mitgliedern neben der Haftung des

Vereins oder an deren Stelle findet in keinem Fall statt.

6. Organe und Beauftragte des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern

lediglich für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung für grobe

Fahrlässigkeit auf 500€ beschränkt.

§16 Satzungsänderung

Die Satzung kann durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder verändert werden.

Für die Änderung der Satzung müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder anwesend sein.

§17 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke

einberufen sein muss, durch Beschluss. Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der

abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung ist auch auf

schriftlichem Wege möglich, wenn alle aktiven Mitglieder der Auflösung schriftlich zustimmen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03.08.2022