
SatzungEnactus Berlin e.V. · HTW Berlin · Treskowallee 8, 10318 Berlin

Unsere Vision ist es aktuelle Probleme der Gesellschaft aufzugreifen und nachhaltig zu verbessern.
Mit unseren Projekten orientieren wir uns an den siebzehn Zielen einer nachhaltigen Entwicklung der Vereinten Nationen. Damit wollen wir einen nachhaltig positiven Mehrwert für unsere Gesellschaft und Umwelt schaffen. Unsere Mission ist:
a) Den gesellschaftlichen Problemen unserer Zeit mit innovativen Ideen und Konzepten zu begegnen. Das ist die Basis für unsere Projekte, durch die wir nachhaltig Veränderungen bewirken wollen.
b) Wir befähigen Menschen, die auf unterschiedliche Arten benachteiligt sind, ihre Lebensqualität und ihren Lebensstandard langfristig zu verbessern und gehen damit soziale Probleme an. Des Weiteren stehen auch ökonomische als auch ökologische Probleme unserer Gesellschaft im Fokus. Das Erreichen wir durch die Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten sowie durch ein gemeinschaftliches Erarbeiten und Realisieren von Lösungen in Projekten.
c) Unseren Mitgliedern ermöglichen wir es, theoretisches Wissen in der Praxis anzuwenden und sich durch ihr Engagement im Verein persönlich und professionell weiterzuentwickeln.
Folgenden Werten verschreiben wir uns dabei besonders:
Soziales Engagement, Gemeinschaftssinn, Respekt, Vorurteilsfreiheit, Ehrlichkeit, Toleranz.
Der Verein trägt den Namen Enactus Berlin und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. im Namen führen.
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe gemäß § 52 Abs. 2. AO auf dem Gebiet der nachhaltigen Förderung von Umwelt und Bevölkerung basierend auf den 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen (United Nations General Assembly, 2015: Transforming our World: the 2030 Agenda for Sustainable Development) und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke gemäß § 52 Abs. 2. AO. Bürgerschaftliches Engagement in diesem Sinne beschreibt die freiwillige, nicht auf das Erzielen eines persönlichen materiellen Gewinns gerichtete, auf die Förderung der Allgemeinheit hin orientierte, kooperative Tätigkeit.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Durchführung von Veranstaltungen (Fachtagungen, Workshops, etc.) Durchführung von Projekten Publikationen (z.B. Social Media) Förderung und Zusammenarbeit mit internationalen Kontakten Erfahrungsaustausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft Mit diesen wird zu einer Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements beigetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚‚Steuerbegünstigte Zwecke‘‘ der Abgabenordnung.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig: Sie verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Enactus Germany e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsmitgliedschaft wird über Aufnahme erworben. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer den Anforderungen entspricht. Über die Aufnahme entscheidet nach formlosem, aber schriftlichem Antrag der Ressortleiter von Human Resources. In diesem Antrag muss ein Bekenntnis über die zukünftige aktive Mitarbeit enthalten sein.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin immatrikuliert, beruflich an der Universität oder an einer universitätsnahen Einrichtung (z.B. Forschungseinrichtung) tätig ist, werden. Es können auch Mitglieder anderer Berliner Hochschulen aufgenommenen werden, insofern es ihnen möglich ist, den Anforderungen einer aktiven Mitarbeit nachzukommen.
Die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder geschieht in fortlaufenden Recruiting-Intervallen.
Jedes ordentliche Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. Diese zeichnet sich durch regelmäßige Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und aktive Mitarbeit im jeweiligen Ressort oder Projekt aus. Dazu zählt auch die Übernahme einer Position im Vorstand oder einer sonstigen Funktion.
Darüber hinaus zählt zur aktiven Mitarbeit im Verein auch die Ausübung der Mitgliedsrechte. Konkret sind dies Stimm- und Antragsrechte bei der jährlichen Hauptversammlung.
Der Vorstand kann zudem einzelne ordentliche Mitglieder von ihren Pflichten in der Projektarbeit befreien, wenn es hierzu stichhaltige und für das Gesamtteam vorteilhafte Gründe gibt.
Ordentliche Mitglieder sind grundsätzlich nach Eintritt in den Verein als aktive Mitglieder zu führen. Aktive Mitglieder sind nach §2.2 zur aktiven Mitarbeit verpflichtet.
Kann ein ordentliches Mitglied seiner Pflicht zur aktiven Mitarbeit nicht nachkommen, kann es sich von dieser Pflicht befreien lassen und ist ab sofort als passives Mitglied zu führen. Ein ordentliches Mitglied kommt dann seiner Pflicht zur aktiven Mitarbeit nicht nach, wenn es nicht regelmäßig an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen kann und/oder an der Projektarbeit teilnehmen kann. Eine genaue Definition, ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, obliegt dabei der Vereinsleitung. Um in den passiven Mitgliedstatus zu wechseln, ist eine formlose, aber schriftliche Antragstellung gegenüber dem Vorstand ausreichend. Die HR-Leitung kann, nach Absprache mit dem Vorstand, das Mitglied hierzu formlos, aber schriftlich auffordern. Die Zurücksetzung auf die aktive Mitgliedschaft erfolgt ebenfalls auf diesem Wege.
Für die Dauer der passiven Mitgliedschaft wird dem Mitglied das passive sowie aktive Wahlrecht entzogen. Passive Mitglieder sind nicht von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags entbunden.
Ein ordentliches Mitglied wird während eines oder mehreren Auslands- oder Urlaubssemestern zunächst und vorübergehend als passives Mitglied geführt.
Nach einem Semester aktiver Mitarbeit, wie unter §2.2 dargelegt, kann ein Nachweisschreiben durch das Enactus-Team Berlin ausgestellt werden. Dieses wird vom HR-Leader bereitgestellt und unterschrieben.
In Ausnahmefällen, in denen außerordentliches Engagement für das Gesamtteam Enactus Berlin erbracht wurde, kann ein Nachweisschreiben durch Enactus e.V. ausgestellt werden.
Ein Nachweisschreiben ist beim HR-Leader zu beantragen und von diesem in Rücksprache mit den relevanten Funktionsträgern oder Projektleitern sowie dem Team-Leader auszustellen oder unter Angabe von Gründen abzulehnen.
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt (Absatz 2 und 3)
b) durch Ausschluss aus dem Verein (Absatz 4 und 5)
c) durch Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister
d) mit dem Tod des Mitglieds.
2. Ein ordentliches Mitglied kann jederzeit durch formlose, aber schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
3. Ordentliche Mitglieder, die länger als ein Jahr als passive Mitglieder geführt werden, gelten durch Entscheidung des HR-Leaders als freiwillig ausgetreten. Das Mitglied muss hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Dies hat in Textform zu erfolgen.
4. Ein ordentliches Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es eine schuldhafte Pflichtverletzung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dem Verein gegenüber begeht.
5. Ein ordentliches Mitglied kann ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich nachhaltig nicht einbringt. Vor einem Ausschluss hat der HR-Leader zusammen mit dem Projektleiter oder dem Ressortleiter mit dem Teammitglied über seine derzeitige Situation zu sprechen, die Gründe zu erfragen, warum es sich nicht wunschgemäß in die Projekt- oder Ressortarbeit einbringt und ob es Ausblick auf mehr Engagement gibt. Kann das Mitglied nicht aufzeigen, wie es sich zukünftig mehr in das Team einbringen will, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Durch den Ausschluss hat das ehemalige Mitglied keinerlei Anspruch mehr auf Rechte, die ihm durch seine Mitgliedschaft zugestanden haben und wird nicht als Alumnus geführt.
7. Ehemalige Mitglieder können bei Bedarf dem Enactus Deutschland Alumni Netzwerk beitreten.
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in der Geschäftsordnung zu benennen.
1. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.
2. Die Unterstützung des Fördermitglieds erfolgt hauptsächlich durch die Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags. Der Fördermitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzte Höhe des Mitgliedsbeitrags ist in der Geschäftsordnung zu benennen. Fördermitgliedsbeiträge sind nie projektbezogen und gehen somit immer direkt in das allgemeine Vereinsvermögen über.
3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4. Ein Fördermitglied kann bis zum 15. eines Monats für das Ende des darauffolgenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
5. Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Fördermitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung des innerhalb eines Jahres zu leistendem Mitgliedsbeitrag im Rückstand befinden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§7)
2. der Vorstand (§8)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder oder durch den Beirat schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat in Textform jeglicher Art zu erfolgen. Dabei ist eine, vom Vorstand festgelegte, vorläufige Agenda mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige Absenden der Einladung.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
2. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Verantwortlich hierfür ist der Leiter der Mitgliederversammlung.
Er muss einen dann verantwortlichen Protokollführer bestimmen.
3. Die vom Vorstand festgelegte Agenda kann geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
5. Stimmvollmachten sind zulässig und müssen dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich per EMail bis 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
6. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten; das Protokoll ist vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und zusätzlich vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes gemäß §8.2.,
2. Wahl der Funktionen gemäß §11,
3. Bestellung der Kassenprüfer gemäß §10,
4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer gemäß §10.4.,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Beschluss der Geschäftsordnung gemäß §14,
7. Entscheidung über die Abberufung des Vorstandes gemäß §8.5, 8.2.,
8. Entscheidung über die Änderung der Satzung gemäß §16.
Team-Entscheidungen und Wahlen können auch durch eine Onlinewahl erfolgen. Über die Durchführung einer Onlinewahl entscheidet der Vorstand.
Onlinewahlen finden in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen ChatRaum statt. Die Abstimmung erfolgt durch Handheben per Videokonferenz.
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorstandsvorsitzenden (Externe Teamleitung)
b) Stellvertretender Vorstandsvorsitzenden (Interne Teamleitung)
c) Stellvertretender Vorstandsvorsitzenden (Operations Teamleitung)
2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand weitere ordentliche Vorstandsmitglieder angehören sollen.
3. Die Externe Teamleitung nimmt die Position des Vorsitzenden wahr.
a) Die Zahl der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden beträgt zwei. Diese Positionen nehmen die Interne und die Operations Teamleitung innerhalb des Vorstandes wahr.
b) Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem Geschäftsjahr zum 01. Januar eines Jahres.
5. Die Vorstände bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des konkreten Postens im Amt.
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder. Vor der Wahl ist zu klären, ob geheim oder offen gewählt wird. Wünscht ein einziges Mitglied geheime Wahl, ist sie geheim durchzuführen.
2. Es sind die in §8.1.1. aufgeführten Positionen zu wählen. Die Positionen können von jedem aktiven Mitglied ausgefüllt werden.
3. Wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmmehrheit auf sich vereinigt ist eine einfache Mehrheitswahl durchzuführen. Dies ist solange zu wiederholen, bis eine Mehrheit zustande kommt.
4. Für die Wahl der Verantwortlichen müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder anwesend sein.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
1. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit zurücktreten. Der Rücktritt hat gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Ist der Rücktritt mündlich erfolgt, ist er binnen 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.
2. Ist ein Mitglied des Vorstands zurückgetreten, ist für die Dauer der Amtszeit des verbliebenen Vorstands ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Wahl hat innerhalb angemessener Frist zu erfolgen. Für die Neuwahl hat der verbliebene Vorstand oder der Beirat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Für die Zwischenzeit ist ein aktives Mitglied für den jeweiligen Posten durch den Restvorstand zu ermächtigen.
1. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des gesamten Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Mitgliederversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
2. Ein Widerruf erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Für einen Widerruf müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder anwesend sein.
3. Ein neuer Vorstand ist entsprechend §8.2 zu bestimmen.
1. Es gibt Ressortleiter in den folgenden Bereichen:
a) Finance & Legal
b) Human Resources
c) Innovation Lab
d) Marketing
2. Sie unterstützen den geschäftsführenden Vorstand durch organisatorische oder beratende Tätigkeiten.
3. Der/Die Ressortleiter(in) Finance & Legal (§9/1a) berät die Projektleiter und -Mitglieder, hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Außerdem ist er für die Mittelbeschaffung zuständig und für externe und interne rechtliche Fragestellungen im Verein verantwortlich.
4. Der/Die Ressortleiter(in) Human Resources (§9/1b) ist für die Organisation des Personalwesens verantwortlich.
5. Der/Die Ressortleiter(in) Innovation Lab (§9/1c) ist für die Organisation des Innovation Lab verantwortlich.
6. Der/Die Ressortleiter(in) Marketing (§9/1d) ist verantwortlich für die Vertretung des Vereins nach Außen (Öffentlichkeitsarbeit).
7. Die Ressortleiter werden durch den Vorstand berufen.
8. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds als Ressortleiter kann durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
9. Scheidet ein Ressortleiter vorzeitig aus seinem Amt aus, so ernennt der Vorstand ein neuen Ressortleiter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
10. Die unter §9/1 definierten Ämter des Vereins müssen nicht dauerhaft besetzt sein. Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die Ämter nicht zu besetzen.
Die betroffenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche werden dann durch den geschäftsführenden Vorstand übernommen und in der Geschäftsordnung geregelt.
1. Jedes Geschäftsjahr ist ein Kassenprüfer zu wählen, der die Ausgaben und Einnahmen anhand entsprechender Belege überprüft.
2. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt durch zwei Drittel Mehrheitswahl der aktiven Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung. Kommt keine zwei Drittel Mehrheit zustande, wird nach §8.2/3 verfahren.
3. Diese Person darf nicht dem Vorstand angehören.
4. Sie hat zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht, in dem sie die Korrektheit der Kassenführung bezeugt, an den Vorstand abzugeben.
1. Das Team befürwortet flache Strukturen. Dies spiegelt die partnerschaftliche und freundschaftliche Teamkultur wider und trägt zu einem angenehmen Arbeitsklima bei. Eine Funktion sollte grundsätzlich zwei Semester lang ausgeführt werden.
2. Sämtliche Funktionsträger sollen dem Team-Leader regelmäßig über Aktivitäten, Veränderungen etc. informieren.
3. Jede Funktion kann ein Team zur Unterstützung seiner Tätigkeiten einsetzen. Dabei können Aufgaben dauerhaft an Mitglieder delegiert werden. Hiervon ausgenommen ist das Team eines Projektleiters, dieses Team wird nach §13/3. gebildet.
4. Alle Funktionen sind, bei mit Ausgaben verbundenen Geschäften im Sinne ihrer Funktion, in ihrer Befugnis und Vertretungsmacht grundsätzlich beschränkt: a. Ausgaben im Wert von bis zu 300€ müssen vom Team-Leader genehmigt werden. b. Ausgaben im Wert von über 300€ und Verträge, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, müssen beim Team-Leader beantragt werden und vom Vorstand in Absprache mit dem Finance-Leader genehmigt werden. Die Antragsform ist in der Geschäftsordnung zu beschreiben. c. Projektbezogene Spenden, projektbezogene Sponsoring-Verträge und projektbezogene Wettbewerbseinahmen sind von den Beschränkungen in §11/4c ausgenommen. Über ihre Verwendung entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Finance-Leader und den jeweiligen Projektleitern. Hiervon ausgenommen sind projektbezogene SponsoringVerträge mit einer Vertragslaufzeit von mehr als zwei Jahren.
1. Es sollte mindestens ein Business- und einen Faculty-Advisor geben, der das Team bei ihrer Projektarbeit sowohl inhaltlich als auch mit Zugang zu Netzwerken und anderer Form der Hilfe unterstützen.
2. Die Arbeitsweise mit den Business- und Faculty-Advisorn wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
1. Über die Aufnahme neuer Projekte entscheidet der Vorstand. Über die Beendigung eines Projekts entscheidet auch der Vorstand. Ein Projekt muss mit dem in der Geschäftsordnung aufgeführten Kriterium vereinbar sein sowie mit dem Zweck des Vereins.
2. Jedes Projekt wird durch einen oder mehrere Projektleiter vertreten. Die Projektleiter werden durch den Vorstand ernannt. Über die interne Organisation eines Projekts entscheidet der Projektleiter in Abstimmung mit den Projektmitgliedern.
3. Die Verteilung der aktiven Mitglieder auf die Projekte obliegt dem Vorstand und dem HR-Leader in Rücksprache mit den Projektleitern des betreffenden Projekts. Ein Mitglied kann beantragen einem anderen Projekt zugeordnet zu werden. Es hat hierfür der HR-Abteilung seine Gründe darzulegen. Die HR-Abteilung hat den Vorstand zu informieren. Über die Versetzung entscheidet der Vorstand.
4. Die Qualität eines Enactus-Projektes wird anhand des Kriteriums bemessen. Dieses orientiert sich am Kriterium von Enactus Worldwide. Das Kriterium wird in der Geschäftsordnung beschrieben.
1. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung in der er die in der Satzung genannten Funktionen sowie Rechte und Pflichten näher ausführt. Die Geschäftsordnung verfolgt das Ziel, die inneren Angelegenheiten des Vereins, d.h. die Organisation und die Verfahren zur Wahrnehmung der Aufgaben, zu regeln. Die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen müssen stets mit der Satzung vereinbar sein.
2. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zu bestätigen.
1. Der Verein kann rechtsgeschäftlich nur durch den geschäftsführenden Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretung und unter Beachtung der Satzungsbestimmungen berechtigt und verpflichtet werden.
2. Der Verein haftet für jedes vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen.
3. Der Verein hat gegenüber Dritten die Fahrlässigkeit seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen in bestimmten Fällen zu vertreten. a. Der Verein haftet für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. b. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. c. Das gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
4. Auf jeden Fall ist die Haftung des Vereins der Höhe nach auf das Vereinsvermögen beschränkt.
5. Eine Haftung von Organen, Beauftragten oder sonstigen Mitgliedern neben der Haftung des Vereins oder an deren Stelle findet in keinem Fall statt.
6. Organe und Beauftragte des Vereins haften gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern lediglich für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf 500€ beschränkt.
Die Satzung kann durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder verändert werden.
Für die Änderung der Satzung müssen mindestens 30% der aktiven Mitglieder anwesend sein.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen sein muss, durch Beschluss. Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung ist auch auf schriftlichem Wege möglich, wenn alle aktiven Mitglieder der Auflösung schriftlich zustimmen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 03.08.2022